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Ueberschuldeter Nachlass?


Die Immobilienkrise der 90iger Jahre hat je nach Standort der Liegenschaften teilweise erhebliche Wertkorrekturen bewirkt. Befinden sich in einem Nachlass Liegenschaften, kann im Einzelfall trotzdem die Gefahr bestehen, dass der Nachlass überschuldet ist. Bei unüberblickbarem Geschäftsverkehr des Erblassers stellt sich oft das gleiche Problem. Das öffentliche Inventar verschafft in solchen Situationen die nötige Aufklärung und vermag die Haftung der Erben für Schulden des Erblassers zu beschränken.
Dazu im Einzelnen:

I. Zweck des öffentlichen Inventars

Ein Nachlass kann von Erben ausgeschlagen werden, indem sie innert 3 Monaten nach
Kenntnis des Ablebens des Erblassers bei der zuständigen Behörde (Kanton Zürich:
Einzelrichter in Erbschaftssachen) eine entsprechende Erklärung abgeben; bei eingesetzten Erben rechnet sich die Dreimonatsfrist ab dem Zeitpunkt, wo ihnen die amtliche Mitteilung zugegangen ist, dass sie kraft Testament oder Erbvertrag als Erben bedacht worden sind (ZGB 567). Ist der Nachlass offenkundig überschuldet oder ist die
Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Ablebens amtlich festgestellt, so wird die Ausschlagung von Gesetzes wegen - also ohne spezielle Erklärung seitens der Erben – vermutet (ZGB 566 Abs. 2). Bei der amtlichen Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere an Verlustscheine und Konkurseröffnungen zu denken, soweit daraus über den Vermögensstand des Erblassers im Todeszeitpunkt schlüssige Aussagen gemacht werden können. Offenkundig ist die Ueberschuldung
beispielsweise dann, wenn der Erblasser auf Fürsorgeleistungen angewiesen war.
Trotz dieser gesetzlichen Vermutung der Ausschlagung empfiehlt es sich aber für den Erben dennoch, bei der zuständigen Behörde eine spezielle Ausschlagungserklärung abzugeben, da insbesondere der Begriff der "offenkundigen" Ueberschuldung in der
Realität Abstufungen kennt; Gläubiger könnten nämlich auf die Idee kommen, die Erben bei fehlender Ausschlagungserklärung aufgrund der unklaren Rechtslage für erblasserische Schulden zu belangen.
Oftmals ist es aber so, dass bei unüberblickbarem Geschäftsverkehr des Erblassers, bei nicht börsenkotierten Aktientiteln oder bei der Bewertung grosser Aktivposten (v.a. Liegenschaften) für die Erben Unklarheit darüber besteht, ob unter dem Strich der Nachlass nicht allenfalls überschuldet ist. Auch Steuerunterlagen des Erblassers vermögen in solchen Situationen oft wenig Klarheit zu schaffen. Unternimmt der Erbe bei solchen Verhältnissen nichts, so begibt er sich in Gefahr, einen möglichen Passivenüberhang des Nachlasses mit seinem eigenen Vermögen abdecken zu müssen. Gibt der Erbe vorschnell die Ausschlagung des Nachlasses bei der zuständigen Behörde zu Protokoll, so entgeht ihm eventuell ein Aktivenüberschuss. Das Rechtsinsitut des öffentlichen Inventars (ZGB 580 ff.) vermittelt dem Erben in diesen Fällen jedoch einen zuverlässigen Kenntnisstand über Aktiven und Passiven und verhilft ihm zusätzlich, seine Haftung zu beschränken.

II. Verfahren

Das Begehren um Aufnahme des öffentlichen Inventars ist innert der Frist von einem Monat (Fristbeginn analog Regeln über die Ausschlagung) bei der zuständigen Behörde einzureichen. Im Kanton Zürich nimmt der Einzelrichter in Erbschaftssachen das Begehren entgegen und beauftragt das Notariat am Wohnsitz des Erblassers mit der Inventaraufnahme.
Doch Vorsicht: Bevor der Notar mit seiner Arbeit beginnt, verlangt er vom
antragsstellenden Erben einen Kostenvorschuss für die mutmasslich anfallenden Kosten. Zu denken ist dabei insbesondere an Schätzungskosten für Liegenschaften, Gerichtskosten des Erbschaftsrichters für die Anordnung des öffentlichen Inventars, Publikationskosten für den Rechnungsruf, sowie an den mutmasslichen Zeitbedarf des Notars (Fr. 100.--/h). Dieser Kostenvorschuss beträgt schnell einmal Fr. 5'000.-- bis Fr. 7'000.--, in umfangreichen Nachlässen entsprechend mehr. Da die Wirkungen des öffentlichen Inventars (vgl. III. nachstehend) allen Erben zugute kommt, haftet zwar primär der Nachlass für diese Kosten, doch falls dieser überschuldet sein sollte, wird der
vorschussbelastete Erbe für seine geleistete Kaution keine oder bestensfalls nur eine
teilweise Kostenrückerstattung erfahren. Ist der Kostenvorschuss geleistet, erfasst
der zuständige Notar sämtliche Aktiven und Passiven in einem Inventar, verbunden
mit einer Schätzung, wo dies notwendig sein sollte. Er erlässt im Amtsblatt und
eventuell anderen geeigneten Medien an Gläubiger und Schuldner des Erblassers
einen Rechnungsruf, wobei den Gläubigern die Verwirkung angedroht wird, falls sie
ihre Ansprüche nicht fristgerecht beim Notar anmelden. Forderungen und Schulden, welche aus den Akten des Erblassers ersichtlich sind, werden auch ohne Anmeldung ins Inventar aufgenommen, wobei den betroffenen Gläubigern und Schuldnern die Aufnahme mitzuteilen ist (ZGB 583).
Selbstverständlich wird sich der Notar auch bei den Erben und/oder Dritten über die
Vermögensverhältnisse des Erblassers erkundigen, wobei er unter Hinweis auf die Straffolgen unwahrer Aussagen oder Beseitigung von Vermögensgegenständen ein von den befragten Personen zu unterzeichnendes Einvernahmeprotokoll erstellt. Ist das Inventar abgeschlossen, so stellt der Notar den beteiligten Erben je ein Exemplar zu oder teilt ihnen mit, dass dieses auf dem Notariat zur Einsicht aufliegt. Die Erben haben dann während einer Frist von einem Monat Zeit, den Inhalt des Inventars zur Kenntnis zu nehmen und sind berechtigt, Ergänzungen oder Berichtigungen zu verlangen.

III. Wirkungen des Inventars

Nach Ablauf der vom Notariat gesetzten Frist zur Einsichtnahme wird das allenfalls
bereinigte Inventar dem Erbschaftsrichter zugestellt, welcher den Erben eine 30-tägige
Frist ansetzt, um ihr Entscheidungsrecht gemäss ZGB 587 auszuüben. Konkret verlangt der Erbschaftsrichter von den Erben, sich schriftlich darüber zu erklären, ob sie den Nachlass vorbehaltslos annehmen, oder unter öffentlichem Inventar antreten, oder ob sie die amtliche Liquidation verlangen, oder die Erbschaft ausschlagen; Stillschweigen seitens der Erben innert angesetzter Frist bewirkt eine Annahme unter öffentlichem Inventar (ZGB 588 Abs. 1).
Schlagen sämtliche Erben die Erbschaft aus, so wird der Nachlass konkursamtlich
liquidiert; die Erben haben mit diesem Verfahren nichts mehr zu tun. Erklären bestimmte Erben, dass sie den Nachlass vorbehaltslos annehmen, so haften sie für sämtliche - auch im Inventar nicht zur Anmeldung gebrachten - Forderungen von Gläubigern, währenddem die Nachlassaktiven zu Gesamteigentum an diese Erben übergehen.
Am häufigsten wählen die Erben die für sie risikolose "Annahme unter öffentlichem Inventar". Mit dieser Erklärung haften die Erben nur für diejenigen Schulden, welche von den Gläubigern fristgerecht angemeldet und deshalb im Inventar aufgelistet worden sind. Doch auch bei dieser Annahmeform gibt es für die Erben eine kleine Besonderheit zu beachten: Hat nämlich ein Gläubiger seine Forderung ohne Schuld nicht zur Inventarisierung angemeldet, so hat das Gesetz eine gerechte Risikoverteilung vorgenommen. Zu hart wäre es, wenn in diesen Fällen eine volle Haftung der Erben stipuliert würde; unbillig wäre es aber auch, den Gläubiger trotz fehlendem Verschulden an der Nichtvornahme der Anmeldung völlig leer ausgehen zu lassen. Der gesetzlich angeordnete "goldige Mittelweg" bewirkt, dass die Erben für solche Forderungen nur bis zur Höhe der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Bereicherung haften (ZGB 590 Abs. 2). Fraglich bleibt, wann angenommen werden darf, dass die Anmeldung des Gläubigers "ohne Schuld" unterlassen worden ist. Das Bundesgericht verlangt eine weitherzige Auslegung dieser Bestimmung zugunsten der Gläubiger. So lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Bereicherungshaftung zugunsten der Gläubiger eintreten, wenn ihnen weder der Tod des Erblassers noch der Rechnungsruf bekannt waren.
Hat kein Miterbe die vorbehaltslose Annahme oder die Annahme unter öffentlichem Inventar erklärt, so kann ein Erbe beim Gericht die amtliche Liquidation verlangen (ZGB 593 ff.). Der Erbschaftsrichter beauftragt wiederum den Notar mit der Durchführung. Die amtliche Liquidation führt dazu, dass die Erben mit ihrem persönlichen Vermögen für Erbschaftsschulden keine Haftung tragen müssen; dafür haften allein die Erbschaftsaktiven. Bei der Durchführung der amtlichen Liquidation werden zuerst die Erbschafts- und Erbgangsschulden (z.B. Begräbniskosten) bezahlt und danach allfällige Vermächtnisse ausgerichtet; der verbleibende Aktivsaldo der Erbschaft wird der Erbengemeinschaft ausgehändigt.

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